Allgemeine Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen

Allgemeine Bedingungen

Offerten

Die Gültigkeit von Offerten ist unter Vorbehalt spezieller Vereinbarungen auf 6 Monate beschränkt.

Bestellungen Kiese/ Beton

Bestellungen für den Folgetag müssen bis spätestens 15.00 Uhr des Vortages vorgenommen werden. Vorbestellungen geniessen in der Auslieferung den Vorrang. Das Lieferwerk benötigt bei der Bestellung genaue und spezifische Angaben über Sorte, Menge, Abladeart, Abladeort, Lieferbeginn und Lieferprogramm. Aufträge und Lieferungsabrufe werden stets nach Massgabe der jeweiligen Lieferungsmöglichkeit angenommen.

RC-Bauschuttannahme

Der Kunde ist verantwortlich, dass die mineralischen Bauabfälle gemäss den vorgesehenen Fraktionen unvermischt angeliefert werden. Ebenso trägt er die Verantwortung, dass keine mit Schadstoffen belasteten Materialien abgeladen werden. Die Nachweispflicht liegt beim Kunden. Aufwendungen für das Nichteinhalten dieser Bedingungen werden in Rechnung gestellt. Die Annahme von grösseren Mengen ist begrenzt.

Zahlungsbedingungen

Alle Preisangaben verstehen sich exkl. MWST, 30 Tage netto. Jegliche Verrechnung mit irgendwelchen Gegenansprüchen ist ausgeschlossen. Im Weiteren gelten ergänzend die „Allgemeinen Geschäfts- Liefer-, und Zahlungsbedingungen“.


Gesteinskörnung

1. Gewährleistung und Haftung

Das Lieferwerk garantiert die Lieferung auftragskonformer Menge und Qualität. Massgebend für die Qualität sind ausschliesslich die in der jeweiligen Norm festgelegten Eigenschaften. Die für die Produkteigenschaften massgebenden Normen sind in der Preisliste den jeweiligen Produkten zugeordnet. Die Produkte werden überwacht und zertifziert, soweit in der Norm gefordert. Im Rahmen dieser Gewährleistung verpflichtet sich das Lieferwerk, rechtzeitige und sachlich begründete Mangelrüge vorausgesetzt, beanstandetes Material kostenlos zu ersetzen oder, wenn das Material beschränkt verwendbar ist, einen angemessenen Preisnachlass zu gewähren. Ein Mangel liegt nicht vor, wenn das angelieferte Material der Bestellung entspricht, jedoch für den beabsichtigten Zweck nicht verwendbar ist. Das Lieferwerk haftet nicht für unsachgemässe und ungeeignete Verwendung von auftragskonform geliefertem Material. Bei Verwendung von Kies auf Flachdächern ist jede Haftung des Lieferwerkes für die Beschädigung der Dachhaut ausgeschlossen, ebenso haftet das Lieferwerk nicht für den Verbund mit Bindemitteln, wenn Splitt zur Oberflächenbehandlung verwendet wird. Irgendwelche weitergehende Ansprüche wegen Liefermangel über die obigen Gewährleistungsansprüche hinaus werden ausdrücklich wegbedungen, insbesondere wird jede Haftung für weitergehende direkte oder indirekte Schäden ausgeschlossen. Weitere Erläuterungen.

2. Mengen

Für Schüttdichte (t/m3) und Liefermenge (to) sind die Messungen im Werk (nicht auf der Baustelle) verbindlich. In Werken, wo das Material gewogen wird, erfolgt die Umrechnung auf m3 aufgrund der neutral ermittelten Durchschnittswerte für Schüttdichte und Feuchtigkeit.

3. Lademenge

Im Hinblick auf die Verkehrssicherheit und die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften haben unsere Maschinisten und Chauffeure die Weisung, Fahrzeuge in keinem Fall zu überladen.

4. Lieferung/ Abladezeit

Die Frankolieferungen werden mit 4- und 5-Achs Lastwagen durchgeführt. Die Wahl der Transportfahrzeuge liegt beim Lieferwerk.
Transporte für Nacht-, Samstags- und Sonntagslieferungen werden als Zuschlag verrechnet. Wird der Einsatz von 2-Achs Fahrzeugen verlangt, so erfolgt die Verrechnung ebenfalls mittels Transport-Tarif der Hagedorn AG.
Der Mindestfuhrlohn bei Kies beträgt 18 to pro Fuhre.
In den angegebenen Preisen ist eine maximale Abladezeit von 6 Min/ Fuhre inbegriffen. Definition der Abladezeit: Ankunft Baustelle bis Abfahrt Baustelle.
Für längere Abladezeiten werden Fr. 2.40/ Min. verrechnet.

5. Zufahrt

Das Befahren von Zufahrten und Vorplätzen im Auftrag des Kunden geschieht auf sein Risiko und seine Gefahr. Für allfällige Schäden an nicht lastwagentauglichen Strassen und Plätzen wird jede Haftung abgelehnt. 

6. Termine

Das Lieferwerk ist bemüht, vereinbarte Termine einzuhalten und eventuelle Verspätungen frühzeitig zu melden. Die Lieferzeitangaben verstehen sich mit Rücksicht auf einen allfälligen Stossbetrieb stets mit einer Toleranz von einer halben Stunde. Das Lieferwerk haftet nicht infolge verspäteter Anlieferung des bestellten Materials.

7. Reklamationen

Der Besteller hat das Material bei Übergabe zu prüfen und allfällige Reklamationen unmittelbar nach Ablieferung des Materials anzubringen.

8. Materialuntersuchungen

Werden für einen bestimmten Verwendungszweck zusätzliche Untersuchungen im Labor verlangt, so gehen die entsprechenden Kosten, andere Abmachungen vorbehalten, zu Lasten des Auftraggebers.


Beton

Allgemeine Lieferbedingungen

Alle Auftrage für Lieferungen von Beton werden auf Grund der nachstehenden allgemeinen Lieferbedingungen ausgeführt. Durch die Auftragserteilung anerkennt der Besteller die Gültigkeit der Lieferbedingungen. Abweichende Bedingungen sind nur gültig, wenn sie vom Betonwerk schriftlich bestätigt worden sind. Für die Eigenschaften des frischen Betons sowie die Qualität des erhärteten Betons und der Prüfungen sind die der Bestellung zugrunde liegenden Normen massgebend.

1. Preislisten und Offerten

Die Basispreise der gedruckten Preislisten gelten, besondere Vereinbarungen vorbehalten, ausschliesslich für Bauunternehmer und Privatpersonen. Die darin enthaltenen Preise und Konditionen gelten bis auf Widerruf oder bis zur Bekanntgabe neuer allgemein gültiger Preislisten. Sie werden erst mit der Annahme eines uns auf Grund dieser Preislisten erteilten Auftrags verbindlich. Die Gültigkeit von besonderen Offerten ist unter Vorbehalt spezieller Vereinbarungen auf 6 Monate beschränkt.
Alle Preise verstehen sich für Lieferung ab Betonwerk ohne MWSt. Die m3-Preise beziehen sich auf 1 m3 verarbeiteten Beton.
Die Preise gelten ferner für Bezüge und Lieferungen innerhalb der im Betonwerk geltenden Werköffnungszeiten. Lieferungen ausserhalb dieser Zeit werden nur nach vorheriger Vereinbarung und gegen entsprechende Zuschläge ausgeführt. Wird Lieferung franko Baustelle vereinbart, so gilt der dafür festgesetzte Transportpreis für den kürzesten, einwandfrei befahrbaren Anfuhrweg. In den angegebenen Preisen ist eine maximale Abladezeit von 3 Min/m3 Beton inbegriffen. Definition Abladezeit: Ankunft Baustelle bis Abfahrt Baustelle. Für längere Abladezeiten werden Fr. 2.40/Min verrechnet. Der Mindestfuhrlohn bei Beton beträgt 6m3 pro Fuhre.

2. Auftragserteilung und Auftragsannahme

Aufträge sollen am Vortag bis spätestens 15.00 Uhr erteilt werden. Vorbestellungen geniessen in der Auslieferung den Vorrang. Das Betonwerk benötigt bei der Bestellung genaue und spezifische Angaben über Betonsorte, Betonmenge, Lieferbeginn und Lieferprogramm. Aufträge und Lieferungsabrufe werden stets nach Massgabe der jeweiligen Lieferungsmöglichkeit angenommen.

3. Zusätze

Die Zumischung von Betonzusatzmitteln ist in Bezug auf die Wahl von Produkt und Dosierung Angelegenheit des Betonwerks. Werden bestimmte Produkte und/ oder Dosierungen vom Besteller verlangt, wird nur die Einhaltung der geforderten Zumischung garantiert. In diesem Fall wird jede Haftung für den erwarteten Erfolg dieser Zusätze und ebenso das Risiko nachteiliger Auswirkungen auf das Verhalten des Betons abgelehnt. Das Betonwerk ist dabei zur Verrechnung eines Mehrkostenzuschlags berechtigt.

4. Lieferung

Die Lieferzeitangaben verstehen sich mit Rücksicht auf einen allfälligen Stossbetrieb stets mit einer Toleranz von einer halben Stunde. Ist eine grössere Verzögerung aus unvorhersehbaren Gründen wie Stromunterbruch, Wassermangel, Maschinendefekt, Ausfall von Zulieferungen oder Fällen höherer Gewalt unvermeidlich, so wird dies dem Besteller unverzüglich gemeldet und allfällige Möglichkeiten einer Weiterbelieferung angeboten. Für allfällige Wartezeit und weitere direkte oder indirekte Schäden kann jedoch nicht gehaftet werden. Der Besteller ist gehalten, allfällige Verspätungen in der Materialabnahme dem Betonwerk sofort anzuzeigen. Unterlässt er dies, so haftet er für dadurch verursachten Materialverderb und andere Verzugsfolgen.

5. Garantie

Das Betonwerk garantiert die Lieferung auftragskonformer Menge und Qualität. Im Rahmen dieser Garantie verpflichtet sich das Betonwerk, rechtzeitige und sachlich begründete Mangelrüge vorausgesetzt, beanstandeten Beton kostenlos zu ersetzen oder, wenn das Material beschränkt verwendbar ist, einen angemessenen Preisnachlass zu gewähren. Dabei wird auch die Haftung für Schäden an den mit dem gelieferten Beton hergestellten Bauwerken übernommen, vorausgesetzt, dass diese Schäden nachweisbar auf die mangelhafte Beschaffenheit des Betons zurückgeführt werden müssen, und ferner der Besteller für den eingetretenen Schäden die Haftung übernehmen musste. Für weitere direkte oder indirekte Schaden wird jede Haftung wegbedungen.

6. Mängelrüge

Es obliegt dem Besteller, bei Ablieferung des Betons zu prüfen, ob
a) die Angabe auf dem Lieferschein mit seiner Bestellung übereinstimmt und 
b) die Lieferung sichtbare Mangel aufweist.
Bei Lieferung franko Baustelle gilt als Ablieferung die Übergabe auf dem Bauplatz und bei Lieferung ab Werk die Übergabe des Betons auf den Lastwagen.
Allfällige Beanstandungen sind, damit sie das Betonwerk auf ihre Berechtigung prüfen kann, nach Möglichkeit vor dem Einbringen des Betons in die Schalung anzubringen. Mängel, die bei Ablieferung nicht feststellbar sind, müssen sofort nach deren Entdeckung gerügt werden. Sämtliche Mängelrechte des Bestellers verjähren innerhalb eines Jahres seit Anlieferung.

7. Zahlungsbedingungen

Für die Zahlung der fakturierten Lieferungen und Nebenkosten wie z. B. Wartezeiten, Winterzuschlag etc. gelten, andere schriftliche Abmachungen vorbehalten, die auf den Preislisten vermerkten Zahlungsbedingungen.
Sämtliche Lieferungen auf die gleiche Baustelle gelten als Sukzessivlieferungen, unabhängig von der Dauer oder den Bezugsunterbrüchen. Das Betonwerk behält sich Teilfakturierungen vor. Beanstandungen einer Lieferung berechtigen den Besteller nicht zur Zurückhaltung von fälligen Zahlungen für die übrigen Lieferungen. Nach Ablauf der Zahlungsfrist behält sich das Betonwerk die Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechtes vor.

8. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, auch bei Lieferung franko Baustelle, das Geschäftsdomizil des Betonwerks. Für die Beurteilung von Streitigkeiten sind ausschliesslich die ordentlichen Gerichte zuständig.

Meilen, 07. Dezember 2018/v1.0

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